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In Anbetracht bestehender struktureller Unterschiede sollte es Österreich gestattet sein, im Rahmen dieser Richtlinie Informationen erstmals zum 30. September 2018 anstatt zum 30. September 2017 auszutauschen.
Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2014/107/EU…
In Anbetracht der Art und des Umfangs der mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und der vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sollte der in der…
Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf…
Die Kommission sollte diese Richtlinie bis zum 30. Juni 2015 auf der Grundlage der Erfahrungen, die in der Anfangsphase ihrer Anwendung gesammelt werden,…
Die Änderung sollte ab dem 1. Januar 2013 gelten, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab jenem Zeitpunkt an zu ermöglichen.
Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.