Erwägungsgrund 24 32016R1191
Von einer Person, die eine öffentliche Urkunde vorlegt, der ein mehrsprachiges Formular beigefügt wurde, sollte nicht verlangt werden, eine Übersetzung dieser öffentlichen Urkunde vorzulegen. Jedoch sollte die Behörde, der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, letztlich darüber entscheiden, ob die in dem mehrsprachigen Formular enthaltenen Informationen für die Zwecke der Bearbeitung dieser öffentlichen Urkunde ausreichend sind.