Art. 31 Buchst. c 32014L0025RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,…
Art. 7 Abs. 1 32014L0023Auftraggeber
„Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stellen, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung…
§ 143 Abs. 2 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die Vergabe der unter…
Art. 5 Abs. 4 32009L0015Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin…
Art. 45 Abs. 4 32014L0023Überwachung und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die…