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1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 aus. 2. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.
Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer…
Die öffentlichen Auftraggeber können Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser…
Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen a) Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.