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Die Konzessionsbekanntmachungen, Zuschlagsbekanntmachungen und Bekanntmachungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 enthalten die in den Anhängen V, VI, VII, VIII und XI genannten Angaben und werden im Format der Standardformulare, einschließlich der Standardformulare für Korrigenda erstellt. Diese Standardformulare werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 50 erlassen.
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden abgefasst, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum der Veröffentlichung angegeben ist, was als Nachweis für die Veröffentlichung dient. Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.
Konzessionsbekanntmachungen werden vollständig in einer oder mehrerer vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist/sind verbindlich. In den anderen Amtssprachen der Organe der Union wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile jeder Bekanntmachung veröffentlicht.
Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen werden auf nationaler Ebene erst nach Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn die Veröffentlichung auf Unionsebene erfolgt nicht innerhalb von 48 Stunden, nachdem das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber den Erhalt der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 bestätigt hat. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind, geben aber zusätzlich das Datum der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an.
Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.
Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das…
Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 48, 49 und 50 werden im Einklang mit Anhang VIII erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch…
Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer…
Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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