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Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des gemischten Vertrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des jeweiligen spezifischen Vertrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dagegen beschließen, eine Konzession zu vergeben, die neben Konzessionsaspekten auch andere Elemente enthält, sollten ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der diese Elemente ansonsten unterliegen würden, die auf solche Fälle anzuwendenden Vorschriften angegeben werden. Besondere Bestimmungen sollten für gemischte Verträge festgelegt werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die bestimmte Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen.
Im Fall von Verträgen, die die von dieser Richtlinie erfasste Elemente sowie andere Elemente zum Gegenstand haben, können die öffentlichen Auftraggeber und die…
Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber beschließen, getrennte…
Sind die einzelnen Teile eines bestimmten öffentlichen Auftrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für…
Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die…
Im Fall gemischter Aufträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern stets frei, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile des…
Im Fall gemischter Aufträge, die getrennt sein können, steht es den Auftraggebern stets frei, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile des gemischten Auftrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.