Erwägungsgrund 165 32024R2509
Damit Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Verträgen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich einhalten, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind, sollten diese Verpflichtungen zu den von dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen gehören und in die von dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichneten Verträge aufgenommen werden.