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Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, insbesondere weil es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der den Konzessionsvertrag durchführen kann. Das Fehlen der Möglichkeit, die Konzession an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sollte nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber selbst im Hinblick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt worden sein. Außerdem sollte eingehend geprüft werden, ob keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen.
Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder…
wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise…
Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, wenn die…
Von einer Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil…
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter…
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nur unter sehr außergewöhnlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.