Erwägungsgrund 166 32024R2509
Es sollte zwischen verschiedenen Situationen, die üblicherweise als Interessenkonflikt bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese Situationen sollten unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff „Interessenkonflikt“ sollte nur für Fälle verwendet werden, in denen sich Personen oder Stellen mit Haushaltsplanungs-, Haushaltsvollzugs-, Prüf- oder Kontrollaufgaben bzw. Beamte oder Bedienstete eines Unionsorgans oder nationaler Behörden auf allen Ebenen in einer entsprechenden Situation befinden. Versuche, ein Gewährungsverfahren ungebührlich zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, sollten als schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten behandelt werden, das zur Ablehnung in dem Gewährungsverfahren bzw. zum Ausschluss von Unionsmitteln führen kann. Darüber hinaus könnten sich Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation befinden, in der sie wegen kollidierender beruflicher Interessen nicht für die Ausführung eines Vertrags ausgewählt werden sollten. So sollte beispielsweise ein Unternehmen kein Projekt evaluieren, bei dem es mitgewirkt hat, und ein Wirtschaftsprüfer keine Rechnungslegung prüfen, deren Richtigkeit er zuvor bescheinigt hat. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Interessenkonflikten und der Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen zur Aufdeckung und Vermeidung solcher Konflikte sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Durch geeignete Leitlinien für die Bewertung von Interessenkonflikten sollte mehr Klarheit für Akteure geschaffen werden, die entsprechende Situationen auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bewerten, um zu einer größeren Rechtssicherheit beizutragen.