Erwägungsgrund 30 32014L0024
In einigen Fällen könnte ein bestimmter öffentlicher Auftraggeber oder ein bestimmter Verband von öffentlichen Auftraggebern der einzige Anbieter einer bestimmten Dienstleistung sein, für deren Erbringung er gemäß den Rechtsvorschriften und gemäß den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ein ausschließliches Recht besitzt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Richtlinie nicht auf die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an diesen öffentlichen Auftraggeber oder Verband von öffentlichen Auftraggebern angewandt werden muss.