Erwägungsgrund 34 32014L0024
Es kann vorkommen, dass eine Rechtsperson gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Instrument oder technischer Dienst für bestimmte öffentliche Auftraggeber tätig ist und verpflichtet ist, von diesen Auftraggebern erteilte Anweisungen auszuführen, und dass sie keinen Einfluss auf die Vergütung ihrer Tätigkeit hat. Angesichts ihrer außervertraglichen Art sollte eine solche rein administrative Beziehung nicht in den Anwendungsbereich der Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe fallen.