Erwägungsgrund 167 32024R2509
Damit tatsächlich keine kollidierenden beruflichen Interessen vorliegen, die die Fähigkeit zur unabhängigen, unparteiischen und objektiven Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten, müssen die Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber sowie der Bewerber oder Bieter klar festgelegt werden. Auf der einen Seite sollten die Bewerber, Bieter und je nach Sachlage die Stellen, deren Kapazitäten sie in Anspruch nehmen, sowie etwaige Unterauftragnehmer eine Erklärung abgeben, wonach keine derartigen Interessenkonflikte vorliegen und auf Anfrage diesbezügliche Informationen übermitteln. Auf der anderen Seite sollte der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob derartige kollidierende berufliche Interessen vorliegen, wenn sie angegeben werden oder auf zusätzlichen Informationen beruhen. Wird das Vorliegen derartiger kollidierender beruflicher Interessen festgestellt, sollte dies zu einer Ablehnung der Gewährung führen.