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1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 sind vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall einer Vorinformation in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 48 Absatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichen. Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 aus. 2. Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen a) Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die Auftragsunterlagen vollständig im Internet, es sei denn, in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ist etwas anderes vorgesehen. b) Das Beschafferprofil kann eine Vorinformation nach Artikel 48 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner eine als Aufruf zum Wettbewerb dienende Vorinformation enthalten, die gemäß Artikel 52 auf nationaler Ebene veröffentlicht wird. 3. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.
Die Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VI Nummer 2…
Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen…
Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen a) Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.