Erwägungsgrund 71 32014L0025
Das Instrument der Rahmenvereinbarungen kann in der gesamten Union als effiziente Beschaffungsmethode angewandt werden; allerdings gilt es, durch eine Verbesserung der Transparenz von und des Zugang zu Beschaffungen, die im Wege von Rahmenvereinbarungen durchgeführt werden, den Wettbewerb zu stimulieren. Daher ist es angebracht, die auf solche Vereinbarungen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen; insbesondere sollte die Vergabe von spezifischen Aufträgen auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung anhand von objektiven Vorschriften und Kriterien vorgesehen werden, z. B. im Anschluss an einen Kleinstwettbewerb, und die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen sollte begrenzt werden.