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Für sämtliche Beschaffungen, die zur Nutzung durch Personen — ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für Alle“ Rechnung zu tragen.
Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in…
Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen die Öffnung der öffentlichen…
Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen…
Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in…
Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und…
Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung durch Personen — ob die Allgemeinbevölkerung oder das Personal des Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.