Erwägungsgrund 60 32014L0025
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene wettbewerbliche Dialog sich in Fällen als nützlich erwiesen hat, in denen öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Diese Situation kann insbesondere bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten. Es sollte den Mitgliedstaaten daher erlaubt sein, den Auftraggebern dieses Instrument zur Verfügung zu stellen. Den öffentlichen Auftraggebern sollte gegebenenfalls empfohlen werden, einen Projektleiter zu ernennen, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und dem öffentlichen Auftraggeber während des Vergabeverfahrens zu gewährleisten.