Erwägungsgrund 15 32014L0025
Besondere Bestimmungen sollten jedoch für gemischte Aufträge vorgesehen werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen. In diesen Fällen sollte die Nichtanwendung dieser Richtlinie möglich sein, vorausgesetzt die Vergabe eines einzelnen Auftrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und der Beschluss, einen einzelnen Auftrag zu vergeben, wurde nicht mit der Absicht getroffen, den Auftrag von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auszuschließen. Es sollte klargestellt werden, dass Auftraggeber nicht daran gehindert sein sollten, diese Richtlinie anstelle der Richtlinie 2009/81/EG auf bestimmte gemischte Aufträge anzuwenden.