Erwägungsgrund 49 32014L0025
Die Kommission sollte stets verpflichtet sein, Anträge zu prüfen, die den detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Verfahren für die Feststellung, ob eine Tätigkeit oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten mit unbeschränktem Zugang ausgesetzt ist, entsprechen. Es sollte jedoch auch klargestellt werden, dass solche Anträge derart komplex sein können, dass es eventuell nicht immer möglich ist, die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten mit unbeschränktem Zugang ausgesetzt ist, innerhalb der anwendbaren Fristen zu gewährleisten.