Erwägungsgrund 50 32014L0025
Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, von den Mitgliedstaaten oder den Auftraggebern zu verlangen, Informationen vorzulegen oder zu ergänzen oder zu präzisieren. Die Kommission sollte eine angemessene Frist dafür festsetzen, wobei neben der gebührenden Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fristen für die Annahme des Durchführungsrechtsakts durch die Kommission einzuhalten sind, auch Faktoren wie die Komplexität und die Zugänglichkeit der verlangten Informationen zu beachten sind.