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1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden und gemäß den folgenden Vorschriften zu veröffentlichen: a) Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen mittels eines Beschafferprofils nach Artikel 67 Absatz 1 vom Auftraggeber veröffentlicht. Auftraggeber können außerdem diese Angaben im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen. b) Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 71 Absatz 5 aus. 2. Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen a) Die Auftraggeber veröffentlichen die Auftragsunterlagen vollständig im Internet, es sei denn, in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 ist etwas anderes vorgesehen. b) Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 67 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner als Aufruf zum Wettbewerb dienende regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen enthalten, die gemäß Artikel 72 auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. 3. Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg Das von der Kommission festgelegte Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.
Die Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VI Nummer 2…
Die öffentlichen Auftraggeber können Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser…
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden abgefasst, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen a) Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem…
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.