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Angesichts der derzeitigen Diskussionen über horizontale Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zu Drittländern im Kontext des öffentlichen Auftragswesens ist es angezeigt, während einer Übergangsfrist die bestehende Regelung beizubehalten, die gemäß den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG für den Versorgungssektor gilt. Folglich sollten diese Bestimmungen unverändert bleiben; dies gilt auch für die Bestimmung über die Annahme von Durchführungsrechtsakten, wenn Unternehmen der Union auf Schwierigkeiten beim Marktzugang in Drittländern stoßen. Unter diesen Umständen sollten diese Durchführungsrechtsakte weiterhin vom Rat erlassen werden.
Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um für…
Den Mitgliedstaaten wird gestattet, neue oder überarbeitete grenzüberschreitende Vereinbarungen mit Drittländern vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen,…
Um für die Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit und rechtliche Kontinuität zu gewährleisten, sollten die neuen, nach dieser Verordnung zu erlassenden…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern oder über die Angemessenheit…
Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen…
Diese Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.