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Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Aufträge gelten sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Da diese Rechtsprechung in gleicher Weise auf Behörden anwendbar wäre, die in den von dieser Richtlinie abgedeckten Sektoren agieren, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2014/24/EU dieselben Vorschriften gelten und sie in derselben Weise ausgelegt werden.
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den…
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den…
Die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als…
Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ und insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des…
Im Falle gemischter Aufträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Auftrags festgelegt werden, wenn die verschiedenen…
Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ und insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.