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Die Umsetzung und Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors sollten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien Zugangs zu dem betreffenden Markt gelten. Entsprechende Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Bei der Aktualisierung des Anhangs sollte die Kommission insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass eventuell Maßnahmen verabschiedet wurden, die eine echte Öffnung von Sektoren wie beispielsweise dem nationalen Schienenpersonenverkehr, für die in diesem Anhang noch keine Rechtsvorschriften genannt sind, für den Wettbewerb bewirken.
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht aufgrund der Anwendung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union vorausgesetzt werden, sollte dieser freie Zugang de…
Der Anhang muss von der Kommission alljährlich geändert werden, um neuen einschlägigen Rechtsakten und Vorschriften der Union sowie Änderungen an bestehenden…
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsbranche in der Union tatsächlich zu verbessern, ohne den Wettbewerb zwischen den Hauptakteuren des…
Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II…
Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden,…
Die Unionsmärkte für den Schienengüterverkehr und für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste wurden 2007 bzw. 2010 gemäß der Richtlinie 2004/51/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.