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Die Bewertung, ob ein bestimmter Sektor oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte hinsichtlich des relevanten geografischen Markts, d. h. des spezifischen Bereichs, in dem die Tätigkeit oder die betreffenden Teile davon von den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, erfolgen. Da der Begriff des relevanten geografischen Markts entscheidend für die Bewertung ist, sollte er angemessen und auf der Grundlage der im Unionsrecht bestehenden Begriffe definiert werden. Es sollte ferner klargestellt werden, dass der relevante geografische Markt nicht notwendigerweise mit dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt; folglich sollten Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Ausnahme auf Teile des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden können.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von…
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei…
Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs sollte nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors oder der…
Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der…
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht aufgrund der Anwendung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union vorausgesetzt werden, sollte dieser freie Zugang de…
Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.