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In Ausnahmefällen sollte es den Auftraggebern gestattet sein, andere als elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn es zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist, keine elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen der Rückgriff auf nicht allgemein verfügbare elektronische Mittel das nötige Schutzniveau bieten kann, diese elektronischen Mittel genutzt werden sollten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Auftraggeber die Nutzung spezieller sicherer Kommunikationskanäle vorschreiben, zu denen sie den Zugang anbieten.
Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten,…
Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 zwingend vorgeschrieben ist, können die Mitgliedstaaten…
In Ausnahmefällen sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, andere als elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn es zum Schutz besonders…
Die öffentlichen Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein…
Die Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar…
In Ausnahmefällen muss es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, einen anderen Kommunikationskanal…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.