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Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder sonstige spezielle Regelung einen angemessenen Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber bei Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Vergütung zugunsten der Rechtsinhaber für Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht nach der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen für deren Einziehung festlegen.
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die…
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von…
Die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Vervielfältigung und Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und…
Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken festzulegen,…
Die ausübenden Künstler haben indessen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die…
Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.