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Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.
Gemäß Artikel 167 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der…
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe,…
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe,…
Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses…
Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren…
In Artikel 3 Absatz 3 EUV heißt es weiter, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.