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Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich der genannten Richtlinien nicht zu ändern. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, das in den genannten Richtlinien vorgesehene Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten und nicht zu senken. In Anbetracht des derzeitigen technischen Fortschritts sollten die genannten Richtlinien aber im Einklang mit Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates regelmäßig überprüft werden, um die Kohärenz der Rechtsvorschriften und ein angemessenes Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherzustellen, wenn in der Arbeitsumwelt gefährliche chemische Stoffe und Gemische vorhanden sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie häufig mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.
Mit dieser Richtlinie, der vierzehnten Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz…
Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen,…
Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird,…
Bei den Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wird nicht auf das Problem der gefährlichen Stoffe und Gemische eingegangen, die negative Auswirkungen auf die…
Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.