Art. 13 31998L0024
Die Richtlinien 80/1107/EWG, 82/605/EWG und 88/364/EWG werden zu dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25 . Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 16 ). wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 15 Nummer 1 Unterabsatz 2 werden die Worte nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG durch folgende Worte ersetzt:
Die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am ArbeitsplatzABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28 . wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
In den Richtlinien 83/477/EWG und 86/188/EWG wird jede sonstige Bezugnahme auf die Richtlinie 80/1107/EWG ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der letztgenannten Richtlinie gegenstandslos.
Die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG bleiben in Kraft.