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1. CE-kennzeichnung und angaben 1.1. Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, müssen die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tragen sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. 1.2. Die Behälter oder ihre Datenplaketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) maximaler Betriebsdruck (PS in bar); b) maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C); c) minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C); d) Fassungsvermögen des Behälters (V in L); e) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers; f) Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters. 1.3. Wird eine Datenplakette verwendet, muss sie so beschaffen sein, dass sie nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf der Datenplakette Platz für weitere Informationen gelassen werden. 2. Betriebsanleitung und sicherheitsinformationen In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein: a) die Angaben gemäß Nummer 1.2 mit Ausnahme der Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters; b) der vorgesehene Verwendungsbereich; c) die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit des Behälters erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen. 3. Begriffsbestimmungen und symbole 3.1. Begriffsbestimmungen a) Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird. b) Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des Behälters ausgeübt werden kann. c) Die minimale Betriebstemperatur Tmin ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen. d) Die maximale Betriebstemperatur Tmax ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen. e) Die Streckgrenze „ReT“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur Tmax der Wert i) der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder ii) der 0,2 %-Dehngrenze Rp0,2, oder iii) der 1,0 %-Dehngrenze Rp1,0 bei unlegiertem Aluminium. f) Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, vom Baumuster lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt: i) Wenn das Baumuster außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben; ii) wenn das Baumuster nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben. Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben. g) Eine Behältercharge besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs. h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einem gemeinsamen Entwurf und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden. i) Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Werkstoffhersteller mit Prüfergebnissen — insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften — aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Produkten aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die gelieferten Produkte, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen. 3.2. Symbole A Dehnung nach Bruch (Lo = 5,65√So) % A80 mm Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm) % KCV Kerbschlagarbeit J/cm2 P Berechnungsdruck bar PS Maximaler Betriebsdruck bar Ph Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung bar Rp0,2 0,2 %-Dehngrenze N/mm2 ReT Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/mm2 ReH Obere Streckgrenze N/mm2 Rm Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2 Rm, max Maximale Zugfestigkeit N/mm2 Rp1,0 1,0 %-Dehngrenze N/mm2 Tmax Maximale Betriebstemperatur °C Tmin Minimale Betriebstemperatur °C V Fassungsvermögen des Behälters L
Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Behälter oder seiner Datenplakette…
Für Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, erstellt der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang II, und führt das in Artikel 13…
Bevor sie einen Behälter, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Behälter mit der…
Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.
1. Werkstoffe Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden. 1.1. Drucktragende…
Die zugelassene Stelle nimmt nach Maßgabe der folgenden Nummern die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behälter vor, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.