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Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme. Die ausschließliche Zuständigkeit der…
Im Rahmen des institutionellen Systems der Union ist die Durchführung des Unionsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die in dieser Verordnung und…
Es obliegt den Mitgliedstaaten, in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, welches Maß an Schutz der Ziele des Allgemeininteresses sie gewährleisten…
Bestehen im Unionsrecht keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Anforderungen an den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder zur…
Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit sollten die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen einschließlich der Sozialpartner oder sonstige Rechtsträger, die im Einklang mit den nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.