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Diese Richtlinie sollte den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten Ausdruck findet, nicht berühren.
Die Richtlinie sollte unbeschadet des Grundsatzes des Vorrangs der Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angewandt werden,…
Solange dies nicht den in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten festgelegten Grundsatz des Vorrangs der Unionsbürger verletzt, ist…
Diese Richtlinie sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, für Beschäftigungszwecke andere Erlaubnisse auszustellen als Aufenthaltstitel für…
Diese Richtlinie sollte sich nicht nachteilig auf die Drittstaatsangehörigen gewährten Rechte auswirken, die sich bereits zum Zwecke der Arbeit rechtmäßig in…
Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d. h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich…
Diese Richtlinie berührt nicht die Finanzierung von sozialen Dienstleistungen oder des damit verbundenen Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.