Erwägungsgrund 15 32021L1883
In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf eine Blaue Karte EU entweder als unzulässig zu betrachten oder abzulehnen.