Erwägungsgrund 21 32014L0040
Im Einklang mit dem Zweck dieser Richtlinie, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern — ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau besonders für junge Menschen —, und im Einklang mit der Empfehlung 2003/54/EG des Rates sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, den Verkauf dieser Erzeugnisse an Kinder und Jugendliche zu verhindern, indem sie geeignete Maßnahmen zur Festlegung und Durchsetzung von Altersgrenzen erlassen.