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Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Diese Richtlinie darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer EEA zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die EEA zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Nationalität, Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen, die mit Artikel 2 EUV anerkannt wurden, achtet die Grundrechte und Grundfreiheiten und wahrt die…
Diese Richtlinie wahrt im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der…
Diese Richtlinie sollte gemäß Artikel 6 EUV im Einklang mit den Grundrechten stehen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der…
Die vorliegende Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der…
Diese Richtlinie achtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.