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Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „EMRK“) anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Dazu gehört der Grundsatz, dass jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der politischen Anschauung oder einer Behinderung verboten werden muss. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel…
Diese Richtlinie sollte für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind,…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen, die mit Artikel 2 EUV anerkannt wurden, achtet die Grundrechte und Grundfreiheiten und wahrt die…
Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen…
Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.