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In mehreren Mitgliedstaaten werden die Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Im Interesse eines wirksamen diesbezüglichen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benannt werden.
Innerhalb eines Mitgliedstaats können mehrere Stellen bei der Genehmigung einer klinischen Prüfung mitwirken. Um eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit…
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die effektiv zusammenarbeiten und die zur Durchführung der Artikel 28 bis 32 benötigten Informationen…
Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Prüfstellen einer Aufsicht unterliegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.