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Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren, nach denen die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln informiert werden, sowie keine Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, in welchem Format die Daten, die die Mitgliedstaaten bei kontrollierten Fahrzeugen erhoben haben, an die Kommission zu übermitteln sind, erlassen, wenn der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgibt.
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der von den Fahrzeugherstellern bereitzustellenden Angaben zur technischen Überwachung…
Die Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Verordnung vorgesehene Ausschuss keine…
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, insbesondere hinsichtlich der Flaggenstaat-Kriterien und der…
Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.