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Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf solche Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Einleger bei solchen Zweigstellen sollten von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.
Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch…
Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau…
Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des…
Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen…
Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.