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Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die EBA zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die EBA angesichts des Erfordernisses der Zusammenarbeit zwischen der EBA und den benannten Behörden nach dieser Richtlinie über die Identität ihrer benannten Behörde unterrichten.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen,…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung…
Um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute durch die fortbestehenden Zulassungs- und Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden der…
Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen bestimmte Unterschiede zwischen den für diese Kreditinstitute geltenden…
Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die…
Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme sollten auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos beruhen, dem das jeweilige Mitglied ausgesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.