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Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Einlagensicherungssystem wie die übrigen Einleger des Kreditinstituts geschützt sein.
die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;
Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines…
Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des…
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über…
Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.