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Diese Richtlinie sollte für alle nach nationalem Recht und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensysteme gelten, die Zusatzrentenleistungen für Arbeitnehmer bieten, beispielsweise Gruppenversicherungsverträge oder branchenweit oder sektoral vereinbarte, nach dem Umlageverfahren finanzierte Systeme, kapitalgedeckte Systeme oder Rentenversprechen auf der Grundlage von Pensionsrückstellungen der Unternehmen oder tarifliche oder sonstige vergleichbare Regelungen.
Diese Richtlinie sollte nur auf die Zusatzrentensysteme Anwendung finden, für die Ansprüche bestehen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben und…
Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Systeme.
Der Beschaffenheit und dem besonderen Charakter der Zusatzrentensysteme und den diesbezüglichen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und…
Diese Richtlinie sollte keine Insolvenzschutz- oder Ausgleichsregelungen berühren, die nicht zu den an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelten…
Diese Richtlinie sollte nicht für Zusatzrentensysteme bzw. gegebenenfalls für Teilbereiche solcher Systeme gelten, die verschlossen wurden, so dass keine neuen…
„Zusatzrentensystem“ ein nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten eingerichtetes, an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppeltes betriebliches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.