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Der Beschaffenheit und dem besonderen Charakter der Zusatzrentensysteme und den diesbezüglichen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sollte Rechnung getragen werden. Die Einführung neuer Systeme, die Tragfähigkeit bestehender Systeme sowie die Erwartungen und Rechte der derzeitigen Versorgungsanwärter sollten angemessen geschützt werden. Insbesondere sollte diese Richtlinie der Rolle der Sozialpartner bei der Gestaltung und Anwendung der Zusatzrentensysteme Rechnung tragen.
Diese Richtlinie sollte für alle nach nationalem Recht und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensysteme gelten, die Zusatzrentenleistungen für…
Im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Verwaltung der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen…
In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme sollte sich die Union darauf beschränken, innerhalb eines allgemeinen Rahmens Ziele vorzugeben. Eine…
Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, abweichende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen keinen…
Diese Richtlinie sollte nur auf die Zusatzrentensysteme Anwendung finden, für die Ansprüche bestehen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben und…
Diese Richtlinie sollte nicht für Zusatzrentensysteme bzw. gegebenenfalls für Teilbereiche solcher Systeme gelten, die verschlossen wurden, so dass keine neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.