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Wenn die unverfallbaren Rentenanwartschaften oder der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers einen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten anwendbaren Schwellenbetrag nicht überschreiten, so kann den Rentensystemen die Möglichkeit eingeräumt werden, diese unverfallbaren Rentenanwartschaften nicht zu erhalten, sondern diese stattdessen in Höhe ihres Kapitalwertes an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuzahlen, damit durch die Verwaltung einer großen Zahl von ruhenden Rentenanwartschaften von geringem Wert keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen. Gegebenenfalls wird der Übertragungswert oder die Kapitalauszahlung gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls einen Schwellenwert für solche Zahlungen festlegen, wobei sie der Angemessenheit des künftigen Renteneinkommens des Arbeitnehmers Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten können den Zusatzrentensystemen die Möglichkeit einräumen, unverfallbare Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers nicht zu…
Ausscheidende Arbeitnehmer sollten das Recht haben, ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem…
Hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben und…
Im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres…
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen über die Übertragung unverfallbarer Rentenanwartschaften. Zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den…
Die Tatsache, dass in einigen Zusatzrentensystemen Rentenansprüche verfallen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, bevor dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.