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Ausscheidende Arbeitnehmer sollten das Recht haben, ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem die Anwartschaft begründet wurde, zu belassen. Was die Wahrung ruhender Rentenanwartschaften anbelangt, so kann der Schutz als gleichwertig gelten, wenn insbesondere im Kontext eines beitragsorientierten Systems den ausscheidenden Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Übertragung des Wertes ihrer unverfallbaren Rentenanwartschaften auf ein Zusatzrentensystem geboten wird, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre…
Im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres…
Hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben und…
Wenn die unverfallbaren Rentenanwartschaften oder der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers einen vom betreffenden…
hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben, so…
„ruhende Rentenanwartschaften“ unverfallbare Rentenanwartschaften, die in dem System, in dem sie von einem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter erworben wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.