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Um zu gewährleisten, dass die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften auf Gruppenebene vorgelegten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, keine Beschränkungen in Bezug auf die vorzulegenden Informationen oder Befreiungen von der Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Informationen gewähren, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die Vorlage aufgrund der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unangemessen wäre.
Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben,…
Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht…
die Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nur solche Informationen bereitstellen müssen, die…
Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.