Art. 256 32009L0138
Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Nach Artikel 51 Absatz 1b sind die in diesem Bericht enthaltenen Informationen über die Gruppe für andere professionelle Marktteilnehmer bestimmt. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die in diesem Artikel genannten Informationen innerhalb von 24 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.
Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet: Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.
die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;
die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einschließen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.
Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.
Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen in dem in Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage und in dem in Absatz 1 genannten Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene offenzulegen sind.
Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.