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Die von der EIOPA veröffentlichten Verzeichnisse der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten nicht detaillierter sein als nötig, damit solche Gebietskörperschaften nur dann wie Zentralstaaten behandelt werden, wenn die mit dem Engagement verbundenen Risiken in ihrem Fall den diesbezüglichen Risiken von Zentralstaaten gleichwertig sind.
Wenn sie es im Sinne des Schutzes der Versicherungsnehmer oder aus Gründen der finanziellen Stabilität für angemessen hält, kann die EIOPA Informationen über…
Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen…
Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Abschlusses und des Lageberichts, die heranzuziehenden…
Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die…
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.