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Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zulässig ist, sollte präzisiert werden, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit es sich um „außergewöhnlich widrige Umstände“ handelt. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass derartige außergewöhnlich widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren im Fall der außergewöhnlichen widrigen Umstände festgelegt werden.
Im Falle von durch die EIOPA festgestellten außergewöhnlichen widrigen Umständen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die…
Im Falle einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses bewertet die EIOPA von sich aus oder…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren…
Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Umstände im Sinne…
Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.