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Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um drei weitere Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Auch sollte es für das Europäische Parlament und den Rat möglich sein, die anderen Institutionen gegebenenfalls von ihrer Absicht zu unterrichten, keine Einwände zu erheben. Eine derartige frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind, z. B. wenn im Basisrechtsakt ein Zeitplan für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorgegeben wird.
Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.